Messstellenrahmenvertrag

 

die BNetzA hat den geltenden Messstellen- und den Messrahmenvertrag und damit die Festlegungen BK6-09-034 und BK7-09-001 vom 9. September 2010 geändert und an die Erfordernisse des MsbG angepasst. Hintergrund der Festlegung vom 23. August 2017 (BK6-17-042 und BK7-17-026) ist das Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende am 2. September 2016. Der Messrahmenvertrag ist in diesem Zuge aufgehoben worden, da die Messdienstleistung nach der neuen Rechtslage nicht mehr separat erbracht werden kann. Der ursprüngliche "Messstellenrahmenvertrag" wird nun auf Anregung des BDEW zur besseren Unterscheidbarkeit der verschiedenen Standardverträge als "Messstellenbetreiberrahmenvertrag" bezeichnet. Er regelt nach wie vor das rechtliche Verhältnis zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber, soweit diese nicht personenidentisch sind. Im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt es sich um einen Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG.

Da ein vereinfachter Vertragsschlusses ohne Einhaltung der Schriftform zulässig ist, können Netzbetreiber und Messstellenbetreiber den Vertrag schließen, indem sie unter Bezugnahme auf den festgelegten Standardvertrag übereinstimmende Willenserklärungen per Textform, d.h. beispielsweise per E-Mail austauschen.

Wir sehen von einer Prüfung sowie Beantwortung von einzelnen Vertragsangeboten ab und erklären uns grundsätzlich mit dem von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Mustervertrag einverstanden. Wir gehen davon aus, dass der Messstellenbetreiberrahmenvertrag bis auf Wiederruf immer in der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Textfassung gilt.