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Ablesehilfe für unsere Zähler
Allgemeine Informationen zu den Umlagen und Steuern

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Die Bundesregierung unterstützt die Energiegewinnung aus Wind, Sonne, Wasser, Biomasse oder Erdwärme mit Hilfe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Erklärtes Ziel ist es, die Treibhausemissionen bis zum Jahre 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren. Erhebliche Mengen an klimaschädlichem Kohlendioxid werden durch die Nutzung erneuerbarer Energien eingespart. Außerdem werden hierdurch fossile Energieressourcen geschont. Besitzer von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien erhalten die Garantie, dass der Strom zu einem bestimmten, festgelegten Preis abgenommen wird. Dies nennt man die EEG-Vergütung. Gekauft wird der EEG Strom von Verteilnetzbetreibern. Diese nehmen den Strom in ihr Netz auf und zahlen für jede eingespeiste Kilowattstunde die EEG-Vergütung an den Betreiber der Erneuerbaren-Energien-Anlage. Der Verteilnetzbetreiber leitet den eingespeisten Strom wiederum an den Betreiber des überregionalen Übertragungsnetzes weiter und erhält von diesem die EEG-Vergütung zurück. Die weitergeleiteten Strommengen werden vom Übertragungsnetzbetreiber an der Börse verkauft. Da die daraus erzielten Erlöse jedoch niedriger sind als die gezahlte EEG-Vergütung, ist hier eine zusätzliche Finanzierung notwendig. Der Gesetzgeber hat somit veranlasst, dass Stromanbieter wie wir - Ihre Stadtwerke Bietigheim-Bissingen - bei Ihnen als unserem Endkunden, eine EEG-Umlage erheben müssen. Diese wird dann wiederum von uns an den Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben. Diese Umlage ist bundesweit einheitlich festgelegt.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)

Das KWK-G dient der Förderung der Stromerzeugung aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Ähnlich wie beim EEG erhalten Betreiber von KWK-Anlagen einen bestimmten festgelegten Preis für 1 kWh erzeugten Strom. Die Mehrkosten des Übertragungsnetzbetreibers werden auch hier durch die KWK-Umlage auf alle Endkunden umgelegt.

  • 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Stromintensive Industrieunternehmen mit einer bestimmten Höhe an Verbrauch werden auf Antrag von den Netzentgelten befreit. Ziel ist es, diese Unternehmen finanziell zu entlasten, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die dadurch entgangenen Erlöse werden wieder, ähnlich wie bei der KWK-Umlage, auf jeden einzelnen Kunden umgelegt .

Offshore-Haftungsumlage (§ 17 EnWG)

Mit der 2013 eingeführten Offshore-Haftungsumlage möchte die Bundesregierung die Risiken beim Netzanschluss von Windkraftanlagen auf hoher See begrenzen. Wenn die Anlage des Betreibers durch Probleme am Netzanschluss keinen Strom ins Netz einspeisen kann, sollen die zu leistenden Entschädigungszahlungen durch die Umlage refinanziert werden.

Umlage für abschaltbare Lasten (§18 AbLaV)

Zum 01.01.2014 trat die Umlage für abschaltbare Lasten nach §18 AbLaV (Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten) in Kraft. Diese dient der Deckung von Kosten abschaltbarer Lasten, sodass sowohl die Netz- als auch Systemsicherheit aufrechterhalten werden können. Die Belastungsgrenzen gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWKG finden dabei keine Anwendung - demnach wird die Umlage für alle Letztverbraucher in der gleichen Höhe erhoben.

Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Mehrwertsteuer

Weitere Elemente sind die Stromsteuer, Konzessionsabgaben sowie die Mehrwertsteuer. Während die Stromsteuer durch das Stromsteuergesetz geregelt wird, handelt es sich bei der Konzessionsabgabe um eine vom Stromanbieter an die Städte und Gemeinde zu leistende Abgabe. Zur Belieferung des Endverbrauchers müssen Stromnetze erstellt werden, welche i.d.R. über öffentliche Grundstücke führen. Zudem fällt auf den Strompreis auch die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer an, die derzeit bei 19 Prozent liegt.

Verbrauchsservice

Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung

 

können an unseren Verbraucherservice per Post (Elektrizitätswerk Wennenmühle Schörger KG, Wennenmühle 1, 86733 Alerheim), telefonisch (09085/203) oder per E-Mail (wennenmuehle@ew-schoerger.de) gerichtet werden.

 

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas

 

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende

Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche

Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

 

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Verbraucherservice

Postfach 8001 / 53105 Bonn

Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr

030 / 22480 - 500 oder 01805 / 101000 - Bundesweites Infotelefon

(Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)

Telefax: 030 / 22480 - 323

E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

 

Zur Beilegung von Streitigkeiten nach § 111 a EnWG kann ein Schlichtungsverfahren bei

der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.

 

Schlichtungsstelle Energie e. V.

Friedrichstraße 133

10117 Berlin

Tel.: 030 / 2757240 - 0

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de